Die Beschäftigung mit der eigenen Altersversorgung bringt oft Fragen mit sich. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung von häufig an uns gestellte Fragen.
Grundsätzlich muss diese Frage jeder für sich selbst beantworten.
Jeder,
der im Genossenschaftsverbund tätig ist, kann bei unserer Pensionskasse
Mitglied werden. Aufgrund unserer günstigen Kostenstruktur und Ihrer
Ersparnisse durch Entgeltumwandlung für Sie als Arbeitnehmer, raten wir
jedem, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen.
Die nachstehende Tabelle beinhaltet ein Berechnungsbeispiel mit einer monatlichen Beitragszahlung in Höhe von 150,00 EUR
Tarif XIII1: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Erwerbsminderungsrente, Kapitalwahlrecht
Tarif XIV2: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Kapitalwahlrecht
* Es handelt sich um unverbindliche Rentenmodellrechnungen. In den Leistungsfaktoren ist ein Rechnungszins von 1,00 % eingerechnet. Die Höhe der künftigen Rentenansprüche und Überschussbeteiligung hängt insbesondere von der Verzinsung der Kapitalanlagen, dem Verlauf der Kosten und der Entwicklung der Lebenserwartung ab. Wir haben diesen Hochrechnungen eine jährliche Bonusgutschrift von 1,00 % unterstellt.
Es gibt drei Möglichkeiten:
Die betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich nur zur Finanzierung der Rentenlücke vorgesehen. Die Einzahlungen fungieren als Sparbuch für das "Alter". Es ist deshalb nicht möglich, vor Rentenbeginn an diese Beträge heranzukommen.
Alternativ zur monatlichen Altersrente wird im Tarif VIII dem Versicherungsnehmer ein Kapitalwahlrecht eingeräumt. Das heißt, dass Sie sich statt einer lebenslangen Altersrente auch den gesamten Anspruch zu Rentenbeginn in einer Summe auszahlen lassen können.
Eine Kapitalabfindung muss mindestens fünf Jahre vor der Inanspruchnahme beantragt werden.
Eine Kündigung ist nicht möglich, sobald die erreichte Anwartschaft unverfallbar ist. Es ist möglich, den Vertrag betragsfrei zu stellen, was bedeutet, dass die erreichte Anspruchshöhe bestehen bleibt, bzw. sich lediglich um die Überschussverteilung erhöht.
Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sind Sie auch während der Rentenbezugsphase zu Beitragszahlungen an die KV und PV verpflichtet.
Renten, die aus versteuerten Beiträgen einbezahlt worden sind, werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Rentenbeginnalter des Rentenempfängers.
Renten, die aus unversteuerten Beiträgen (Entgeltumwandlung) oder Riesterbeiträge mit Zulagen bezahlt wurden, unterliegen der vollen Besteuerung.
Grundsätzlich ja.
Hat ein Arbeitnehmer vor Beginn der ATZ eine Vereinbarung über Entgeltumwandlung geschlossen, kann diese auch nach Beginn der Altersteilzeit problemlos fortgeführt werden.
Wir raten Ihnen, dies mit Ihrem Arbeitgeber persönlich zu besprechen bzw. zu regeln.
Eine Altersversorgung, die aus Entgeltumwandlung finanziert wird, beinhaltet eine sofortige unverfallbare Anwartschaft auf die Leistungen. Das Vertragsguthaben ist auch im Falle einer Insolvenz gesichert.