Da die Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Falle einer
Insolvenz eine sozialpolitische Aufgabe von zentraler Bedeutung ist,
sorgte der Gesetzgeber für eine weitreichende Regelung mit dem Ergebnis,
dass eine Pensionskasse praktisch nicht insolvent gehen kann.
Strenge
Anlagebedingungen bezüglich des Anlagehorizontes durch die
Aufsichtsbehörde sind Garant einer besonders hohen Sicherheit des
Sicherungsvermögens. Aufsichtsrechtliche Vorschriften stellen die
Bildung einer ausreichenden Eigenkapitalbasis (Verlustrücklage) sicher,
die auch außergewöhnliche Schwankungen ausgleichen.
Anlagegrundsätze
Die Geno Pensionskasse VVaG, Karlsruhe hat nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) den Zweck und die Verpflichtung, ihren Mitgliedern - je nach Tarif - Altersrente, Erwerbsminderungsrente sowie deren Hinterbliebenen eine Witwer-, Witwen- und Waisenrente zu gewähren.
Die Kapitalanlagen sind im Hinblick auf die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsebene so zu strukturieren, dass die sich aus Satzung und AVB ergebenden Leistungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können.
Dem Aspekt der Sicherstellung und Dotierung der Deckungsrückstellung sowie der Langfristigkeit der Sicherheits- und Renditeaspekte kommt besondere Bedeutung zu.
Zu den Auszahlungsterminen der Renten muss ausreichende Liquidität zur Verfügung stehen.
Hierbei sind die Anlagegrundsätze der Risikomischung und Streuung gemäß § 215 VAG zu beachten.